Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1a - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
|

§ 1a Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht


§ 1a wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes

1.
für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,

2.
im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt hinsichtlich

a)
des Systems der Abstammungsaufzeichnung,

b)
der Definition der Merkmale der Rasse,

c)
der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung,

d)
der Definition der grundlegenden Zuchtziele,

e)
der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und

f)
der nachzuweisenden Ahnengenerationen

und

3.
im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1a Verordnung über Zuchtorganisationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierZOV Übergangsvorschrift
... zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed