Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach §
7 Abs. 1 des
Tierzuchtgesetzes - 1.
- für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,
- 2.
- im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt hinsichtlich
- a)
- des Systems der Abstammungsaufzeichnung,
- b)
- der Definition der Merkmale der Rasse,
- c)
- der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung,
- d)
- der Definition der grundlegenden Zuchtziele,
- e)
- der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und
- f)
- der nachzuweisenden Ahnengenerationen
und
- 3.
- im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.