In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
- 1.
- dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden;
- 2.
- dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind;
- 3.
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch
- a)
- Aufzeichnungen über
- aa)
- die Kennzeichen,
- bb)
- die Abstammung und
- cc)
- die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
- b)
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa)
- die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,
- bb)
- den Zeitpunkt der Besamung,
- cc)
- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und
- dd)
- den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
vorgenommen werden;
- 4.
- wie die Abstammung überprüft wird und
- 5.
- wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.