In den Fällen des §
3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und §
11 Abs. 2 Nr. 1 des
Tierzuchtgesetzes sowie des §
3 Abs. 1 Nr. 7, §
5 Abs. 1 Nr. 6, §
7 Nr. 8 und §
8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149