(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des §
8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach §
8 Absatz 2 bis 4 gemäß §
28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194