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§ 10 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten



(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

1.
hergestellt werden,

2.
zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,

3.
angeboten werden oder

4.
ausgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.

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Zitierungen von § 10 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnVKG Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 27.07.2021)
... Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige ...
§ 15 EnVKG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht ... vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft ... 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten § 11 Meldeverfahren  ...