(1)
1Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach
§ 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach
§ 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in
Anlage 1 oder
2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach
§ 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
2Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren.
3Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind.
4Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.
5Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist.
6Die sich aus dem
Gebäudeenergiegesetz *) vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für
- 1.
- das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,
- 2.
- die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und
- 3.
- die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die in Absatz 1 Satz 5 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nummer 2 G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wurde sinngemäß in Absatz 1 Satz 6 konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728