(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der
Anlage 3 vergeben.
(1)
1Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach
§ 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach
§ 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in
Anlage 1 oder
2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach
§ 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
2Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren.
3Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind.
4Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.
5Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist.
6Die sich aus dem
Gebäudeenergiegesetz *) vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für
- 1.
- das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,
- 2.
- die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und
- 3.
- die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die in Absatz 1 Satz 5 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nummer 2 G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wurde sinngemäß in Absatz 1 Satz 6 konsolidiert.
(1)
1Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach §
16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
- 1.
- zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,
- 2.
- dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und
- 3.
- den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.
2Das Etikett ist von den Berechtigten nach §
16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.
(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage
1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage
2 zu verwenden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.
(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach §
1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach §
18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach §
16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.
(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach §
1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach §
16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.
Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in §
16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:
laufende Nummer | ab dem Jahr | Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre |
1. | 2016 | bis einschließlich 1986 |
2. | 2017 | bis einschließlich 1991 |
3. | 2018 | bis einschließlich 1993 |
4. | 2019 | bis einschließlich 1995 |
5. | 2020 | bis einschließlich 1997 |
6. | 2021 | bis einschließlich 2001 |
7. | 2022 | bis einschließlich 2005 |
8. | 2023 | bis einschließlich 2008 |
9. | 2024 | ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind |