Abschnitt 3 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich

Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 88 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. 2Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 1. November 2020

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§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 2Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. 3Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. 4Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. 5Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. 6Die sich aus dem Gebäudeenergiegesetz *) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

1.
das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

2.
die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und

3.
die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.


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*)
Anm. d. Red.: Die in Absatz 1 Satz 5 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nummer 2 G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wurde sinngemäß in Absatz 1 Satz 6 konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 1. November 2020

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§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1

1.
zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,

2.
dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und

3.
den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

2Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.

(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.

(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 1. Januar 2016

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Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)



Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 1. Januar 2016

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Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)



Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 1. Januar 2016

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Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:

laufende
Nummer
ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1.2016bis einschließlich 1986
2.2017bis einschließlich 1991
3.2018bis einschließlich 1993
4.2019bis einschließlich 1995
5.2020bis einschließlich 1997
6.2021bis einschließlich 2001
7.2022bis einschließlich 2005
8.2023bis einschließlich 2008
9.2024ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind



Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2194 m.W.v. 1. Januar 2016

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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Vorlage DIN A2

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3062)


Vorlage DIN A3

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3063)



Text in der Fassung des Artikels 10a Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021



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