Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (HQRLUmsG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Geltung ab 01.08.2012
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Artikel 5 Änderung von Verordnungen


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 AufenthV § 31, § 38a, § 38f, § 39, § 45, § 59, Anlage D14a, AZRG-DV Anlage, BeschV § 1, § 2, § 3a (neu), § 3b (neu), § 7, § 13, § 26, § 27, § 41, § 41a (neu), § 45, BeschVerfV § 1, § 2, § 3, § 8, § 14a (neu)

(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45 die Wörter „und die Blaue Karte EU" angefügt.

2.
In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder § 19" durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a" ersetzt.

3.
Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Angaben zu Satz 1 Nummer 4 und 5."

4.
§ 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausländers" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden nach dem Wort „Gehalt" die Wörter „, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung," gestrichen.

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

5.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen."

6.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und die Blaue Karte EU" angefügt.

b)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „oder einer Blauen Karte EU" eingefügt.

7.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Daueraufenthalt-EG" die Wörter „, der Blauen Karte EU" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" einzutragen."

8.
In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) folgende Abbildungen eingefügt:

-
Vorderseite -

Abbildung Vorderseite "Blaue Karte EU" (BGBl. 2012 I S. 1230)


-
Rückseite -

Abbildung Rückseite "Blaue Karte EU" (BGBl. 2012 I S. 1230)


(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

„ee)
§ 16 Absatz 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff werden die Doppelbuchstaben ff und gg.

cc)
Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:

„gg)
§ 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)

erteilt am

befristet bis".

dd)
Folgender Doppelbuchstabe hh wird angefügt:

„hh)
§ 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis".

b)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

c)
Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgenden Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt:

„gg)
§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)

erteilt am

befristet bis

 
 
hh)
§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe)

erteilt am

befristet bis

 
 
ii)
§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe)

erteilt am

befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj werden die Doppelbuchstaben jj bis mm.

cc)
Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender Doppelbuchstabe nn eingefügt:

„nn)
§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule)

erteilt am

befristet bis".

dd)
Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Doppelbuchstabe oo.

d)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

e)
Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

„ee)
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG

erteilt am

befristet bis".

bb)
Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender Doppelbuchstabe ff eingefügt:

„ff)
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)

erteilt am

befristet bis".

cc)
Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe gg.

dd)
Nach dem neuen Doppelbuchstaben gg wird folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:

„hh)
§ 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG (Kindernachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)

erteilt am

befristet bis".

ee)
Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis nn werden die Doppelbuchstaben ii bis pp.

f)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ff und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

2.
Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
§ 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)

erteilt am".

b)
In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d bis f eingefügt:

„d)
§ 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)

erteilt am

 
e)
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler)

erteilt am

 
f)
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson)

erteilt am".

c)
Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die Buchstaben g bis p.

d)
In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

(3) Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „, § 19a Absatz 1" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Organisationen" die Wörter „für Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen" eingefügt und wird nach dem Wort „Arbeit" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird; die Dauer des Praktikums darf ein Jahr nicht überschreiten."

3.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a Blaue Karte EU

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

1.
ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

2.
einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.

§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" nach den Wörtern „Trainer bestätigt," gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ausländische Touristengruppen in das Inland begleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."

5.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das

1.
im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz

a)
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,

b)
außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten,

2.
im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt.

Satz 1 Nummer 2 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist."

5a.
In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung" durch die Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und es werden die Wörter „oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Fachkräften im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.

(3) Die Zustimmung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt."

7.
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann an Personen erteilt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ordnungsgemäß beschäftigt und auf der Grundlage des Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden."

8.
Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a Entgeltgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU

§ 41a Entgeltgrenze

(1) Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

9.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 wird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung im Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2012 längstens für ein Jahr erteilt."

(4) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 17, 18, 19 und 19a" ersetzt.

2.
In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3," die Angabe „3a, 3b," eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Familienangehörige

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung

1.
von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder

2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt."

4.
In § 8 werden die Wörter „den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HQRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HQRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Artikel 4 AuslBeschRÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, und die ... vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, außer ...


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