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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (9. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2012 FerReiseV § 1

§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren."

2.
In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost".

b)
In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".

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Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. FerReiseVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FerReiseVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 13.06.2013 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 10. FerReiseVÄndV
... Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt ...