Änderung § 64a GenG vom 18.08.2006

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§ 64a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 64a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a


(Text neue Fassung)

§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts


vorherige Änderung

Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstands durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausgesprochen. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen.



1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2 Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3 Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.




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