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§ 64a - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts



1Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 64a GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 10 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64a GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 34 SCEAG Prüfung
... Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... §§ 63h und 63i (weggefallen) § 64 Staatsaufsicht § 64a Entziehung des Prüfungsrechts § 64b Bestellung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen." 16. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zuständige Behörde" durch das ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden sind und in deren Satzung a) eine ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. 70. § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts  ... ersetzt. 70. § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts Die nach § 64 zuständige Behörde ...