§ 3 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 3 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Firma der Genossenschaft | |
(Text alte Fassung) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. 2 § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |