Änderung § 50 GenG vom 18.08.2006

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§ 50 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 50 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil


(Text alte Fassung)

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung.

(Text neue Fassung)

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

(heute geltende Fassung) 



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