§ 98 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 98 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens | |
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, | (Text neue Fassung) 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, |
2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder 3. die Genossenschaft aufgelöst ist. |