Änderung § 107 GenG vom 18.08.2006

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§ 107 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 107 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2 Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) 1 Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2 Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 



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