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Änderung § 18 GenG vom 18.08.2006

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§ 18 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 18 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

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§ 18


(Text neue Fassung)

§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern


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Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zunächst nach dem Statut. Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.



1 Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2 Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.