§ 20 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 20 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 20 | (Text neue Fassung)§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung |
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. | Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. |