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Änderung § 20 GenG vom 18.08.2006

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§ 20 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung


(Text alte Fassung)

Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

(Text neue Fassung)

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.