Änderung § 63d GenG vom 18.08.2006

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§ 63d GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 63d GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 63d


(Text neue Fassung)

§ 63d Einreichungen bei Gericht


vorherige Änderung

Der Verband hat den Gerichten (§ 10), in deren Bezirk die Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der dem Verbande angehörigen Genossenschaften einzureichen.



Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Gerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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