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Änderung § 94 GenG vom 18.08.2006

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§ 94 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 94 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94


(Text neue Fassung)

§ 94 Klage auf Nichtigerklärung


vorherige Änderung

Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.



Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)