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Änderung § 94 GenG vom 18.08.2006

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§ 94 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 94 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Klage auf Nichtigerklärung


(Text alte Fassung)

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

(Text neue Fassung)

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

(heute geltende Fassung)