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Änderung § 20 GenG vom 29.05.2009

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§ 20 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 20 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung


(Text alte Fassung)

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

(Text neue Fassung)

1 Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. 2 Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

(heute geltende Fassung)