Änderung § 64a GenG vom 29.05.2009

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§ 64a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 64a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts


(Text alte Fassung)

Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2 Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3 Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 



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