§ 64a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 64a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64a Entziehung des Prüfungsrechts | |
(Text alte Fassung) Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen. | (Text neue Fassung) 1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2 Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3 Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen. |