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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (7. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 30.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96".

b)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen".

c)
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Klasse C1E wird das Wort „Masse" jeweils durch das Wort „Gesamtmasse" ersetzt.

bb)
In Klasse T werden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter „oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.

cc)
Klasse L wird wie folgt gefasst:

„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

b)
In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist" ein Komma eingefügt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen" durch das Wort „Auflagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen."

4.
In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist" die Angabe „(Aufstieg)" eingefügt.

5.
Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden."

6.
(aufgehoben)

7.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist."

8.
In § 39 Satz 3 werden die Angaben „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt.

9.
§ 48a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung."

b)
(aufgehoben)

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

10.
§ 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,".

11.
Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die Gültigkeit des Führerscheins,".

12.
In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt.

13.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe „10" jeweils durch die Angabe „11" ersetzt.

14.
In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „10" jeweils durch die Angabe „11" ersetzt.

15.
In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9" ersetzt.

16.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
(aufgehoben)

c)
In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1998" durch die Angabe „18. Januar 2013" ersetzt.

17.
In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M" durch die Wörter „für die Klassen A, A1, A2 oder AM" ersetzt.

18.
(aufgehoben)

19.
(aufgehoben)

20.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG" durch die Wörter „Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG" ersetzt.

bb)
Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG" durch die Angabe „Richtlinie 2006/126/EG" ersetzt.

bbb)
Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

„4a.
Ausstellungsdatum gemäß § 24a".

ccc)
In Nummer 4b werden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen Fällen ein Strich eingetragen." gestrichen.

ddd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt."

cc)
In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:



Muster Führerschein (BGBl. I 2012 S. 1413)
".

b)
In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:



Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1414)


Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1415)
".

21.
In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:

a)
In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru," und „Portugal," gestrichen.

b)
In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007" durch die Wörter „vom 31.12.2010" ersetzt.

22.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)" durch die Wörter „[zum Beispiel 95(01.01.12)]" ersetzt.

b)
In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden" durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden" ersetzt.

23.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile „A (unbeschränkt)" wird wie folgt gefasst:

„A A2, A1, AY und AM A".


 
b)
Die Zeile „A (beschränkt)" wird wie folgt gefasst:

„A2A1, AY und AM A2".


 
c)
Die Zeile „AY" wird gestrichen.

d)
Die Zeile „A1" wird wie folgt gefasst:

„A1AMA1".
:e) Die Zeile „B" wird wie folgt gefasst:
„BAM und L B".


 
f)
Die Zeile „BE" wird wie folgt gefasst:

„BE
entfällt BE".


 
g)
Die Zeile „C" wird wie folgt gefasst:

„CC1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C".


 
h)
Die Zeile „CE" wird wie folgt gefasst:

„CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T CE".


 
i)
Nach der Zeile „CE" wird folgende Zeile eingefügt:

„Pentfällt
entfällt".


 
j)
Die Zeile „D1" wird wie folgt gefasst:

„D1entfällt
D1".


 
k)
Die Zeile „D1E" wird wie folgt gefasst:

„D1Eentfällt
D1E".


 
l)
Die Zeile „L" wird wie folgt gefasst:

„Lentfällt
L".


 
m)
Die Zeile „M" wird wie folgt gefasst:

„AMentfällt
AM".


 
n)
Die Zeile „T" wird wie folgt gefasst:

„T
LT".


 
o)
nach der Zeile „T" werden folgende Zeilen angefügt:

„F
entfälltentfällt
Gentfälltentfällt
GEentfälltentfällt".


24.
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2013Artikel 6 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 7. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 2 , 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 6 8. FeVuaÄndV Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.  ... wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben. 3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird ... aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben. 3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben. 4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. ... 3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben. 4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. 5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben. 6. ... a und b wird aufgehoben. 4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. 5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben. 6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben. 7. ... 18 wird aufgehoben. 5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben. 6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben. 7. Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird ...