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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (1. ÄApprOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Geltung ab 24.07.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Oktober 2013


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2013 ÄApprO § 2, § 7

Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen."

2.
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung."

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Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. ÄApprOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÄApprOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 1. ÄApprOÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in ...