Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".
- c)
- Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis".
- 2.
- In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines Befehlsbereichs" gestrichen.
- 3.
- § 4a wird aufgehoben.
- 4.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten §
62 Absatz 1 und §
63 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend."
- 5.
- In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.
- 6.
- In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".
- 8.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz".
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst" durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.
- 9.
- Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt."
- 10.
- § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach §
75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in §
38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§
53 und
57 bleiben unberührt."
- 11.
- § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730