Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- 2.
- Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Versicherte, die
- 1.
- nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
- 2.
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind."