Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Für Leistungen im Zusammenhang mit einer nach den §§
8 und
8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt §
27 Absatz 1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Krankengeldes nach §
44a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Betriebshilfe nach §
9 gewährt wird. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Bemessungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder dem Träger der truppenärztlichen Versorgung des Empfängers von Organen oder Geweben erstattet. Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen."
- 2.
- In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Absatz 1" die Angabe „, § 44a Satz 1" eingefügt.
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246