§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
(1)
1Der Beitrag für nach §
23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt.
2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
3§
46 gilt entsprechend.
(2)
1Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach §
23 Abs. 1
- 1.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
- 2.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
- 3.
- die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- 4.
- Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
3§
39 Abs. 2 gilt.
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interne Verweise§ 37 KVLG 1989 Grundsatz (vom 01.04.2007) ... sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ... Buches Sozialgesetzbuch." 7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Abs. 1" ersetzt. 8. In ... 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Abs. 1" ersetzt. 8. In § 15 werden die Wörter „und ... sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § ... § 46 entsprechend." 24. § 43a wird aufgehoben. 25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für Personen, bei ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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