§ 6 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 6 Einsichtnahme


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.

(2) 1Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.

(3) 1Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. 2Zu protokollieren sind:

1.
die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,

2.
das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,

3.
die Identität der abfragenden Person,

4.
welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.

3Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.

(4) 1Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 6 SchuFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 26.11.2016Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuellvor 26.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchuFV Registrierung (vom 01.11.2019)
... sein Einverständnis erklärt hat, dass sämtliche Abrufvorgänge gemäß § 6 Absatz 3 gespeichert und verwendet werden dürfen. Satz 1 gilt nicht für Behörden ... und länderübergreifende elektronische Informations- und Kommunikationssystem nach § 6 Absatz 1 übermittelt. (4) Das Registrierungsverfahren für die nach § 5 ...
§ 9 SchuFV Informationsverwendung (vom 26.11.2019)
... werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 . (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu ...
§ 10 SchuFV Ausschluss von der Einsichtnahme (vom 26.11.2019)
... erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 6 EuKoPfVODG Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind." 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 11 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutzkontrolle" durch das Wort „Datenschutzaufsicht" ...


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