(1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach §
2 Absatz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach §
13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.
(2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach §
31 zu gewährleisten.
§ 20 KSpG Überwachungskonzept ... Absatz 4 erforderlich sind. (2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen ... Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ...
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften ... keine Anwendung. (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass ...