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§ 13 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 13 Planfeststellung



(1) 1Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit die Errichtung und der Betrieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen,

2.
die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gewährleistet ist,

3.
Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können,

4.
die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 2 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,

5.
die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

6.
der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht,

7.
der Antragsteller die von der zuständigen Behörde für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvorsorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat und

8.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

2Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. 3Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 4Bei der Entscheidung sind im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwägung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen. 5Auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss insbesondere enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
die genaue Lage und Ausdehnung des Kohlendioxidspeichers, des Speicherkomplexes sowie der betroffenen hydraulischen Einheiten,

3.
die genaue Beschreibung der Anlagen und der zu verwendenden Technologien,

4.
die Festlegung der jährlichen Höchstmenge, der Gesamtmenge und der zulässigen Zusammensetzung des zu speichernden Kohlendioxids sowie der maximalen Injektionsraten und des maximalen Injektionsdrucks,

5.
die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Risiken durch gelöste Stoffe und durch die Verdrängung von Formationswässern.

(3) 1Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Befristungen, Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs oder Auflagen versehen werden. 2Zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt eine Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung an die Kommission. 2Die Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen ist innerhalb eines Monats nach deren Eingang bei der zuständigen Behörde an die Kommission zu übermitteln. 3Eine Stellungnahme der Kommission ist in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses eingeht. 4Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss sowie Begründungen für etwaige Abweichungen von der Stellungsnahme der Kommission zur Weiterleitung an die Kommission.

(5) Das Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung für ein Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.





 

Frühere Fassungen von § 13 KSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KSpG Widerruf der Planfeststellung
... angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für den Widerruf aus sonstigen ... Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige ...
§ 17 KSpG Stilllegung
... ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie 3. sonstige ... den Kohlendioxidspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. Hat der Betreiber ...
§ 19 KSpG Sicherheitsnachweis
... der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. Im Sicherheitsnachweis sind ...
§ 20 KSpG Überwachungskonzept
... Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegenüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss war, bedarf der ...
§ 21 KSpG Anpassung
... Speicherung nach § 2 Absatz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige ... Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § ... Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden. (2) Die nach diesem Gesetz zu ... zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde ...
§ 22 KSpG Eigenüberwachung
... Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise ...
§ 25 KSpG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher (vom 27.06.2020)
... Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, ... und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 , während der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, der Stilllegung und der ... zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls ...
§ 26 KSpG Regelung von Anforderungen an das Verfahren (vom 27.06.2020)
... festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ...
§ 31 KSpG Übertragung der Verantwortung
... für den stillgelegten Kohlendioxidspeicher jederzeit von Amts wegen übertragen. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Verantwortung ist dem Betreiber schriftlich ...
§ 34 KSpG Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Bundesnetzagentur 1. die Höchstmenge des zu speichernden Kohlendioxids nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 oder die Kapazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und ...
§ 37 KSpG Genehmigung von Forschungsspeichern
... Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen ... kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung 1. ...
§ 39 KSpG Zuständige Behörden
... Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13 , 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und ...
§ 41 KSpG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen. (2) Das ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... nach a) § 4 Absatz 4 oder b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. (10) In § 13 Absatz 1 Satz 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. August 2015 ...