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§ 22 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 22 Eigenüberwachung



(1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwachungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlendioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.

(2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie insbesondere Folgendes ermöglicht:

1.
den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, welches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert worden ist,

2.
das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,

3.
das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie auf Belange Dritter,

4.
die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und

5.
die kontinuierliche Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt werden können.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im Jahr, folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung einschließlich der gewonnenen Daten und der verwendeten Technologie sowie

2.
die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.



 

Zitierungen von § 22 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KSpG Nachsorge
... und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten ...
§ 20 KSpG Überwachungskonzept
... für die Planung und Durchführung der Überwachung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem ...
§ 25 KSpG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher (vom 27.06.2020)
... Auswirkungen zu begrenzen, 4. welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind, 5. dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der ...
§ 40 KSpG Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... jährlich die jeweils erlangten Erkenntnisse 1. der Eigenüberwachung nach § 22 , 2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, ...
Anlage 1 KSpG (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
Anlage 2 KSpG (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
... Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um der Eigenüberwachung nach § 22 nachzukommen. Das Konzept umfasst Folgendes: 1.1 Aufstellung des ...