Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des §
43 entsprechend, soweit in den §§
37 und
38 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung
- 1.
- die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,
- 2.
- die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder
- 3.
- die Sicherheit der Injektionsanlagen
ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht werden kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können.
(1) §
9 Absatz 1 Satz 4, §
11 Absatz 1 und 2, die §§
14,
15,
19 Satz 4, §
20 Absatz 1 Satz 2 sowie §
30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung.
(2) Bei der Anwendung von §
7 Absatz 3, §
19 Satz 3, §
21 Absatz 1, §
23 Absatz 1 Nummer 2, §
28 Absatz 4 Satz 3 und §
31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§
25,
26,
32 und
33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. §
17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zur Verfügung zu stellen.