§ 1 - Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)

V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 53-4-20 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und

2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.

2Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:

1.
posttraumatische Belastungsstörungen,

2.
Anpassungsstörungen,

3.
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,

4.
Angststörungen,

5.
affektive Störungen,

6.
somatoforme Störungen,

7.
akute vorübergehende psychotische Störungen.

(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung

1.
von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),

2.
an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder

3.
einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung V. v. 9. Juli 2020 BGBl. I S. 1868 m.W.v. 14. August 2020

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Frühere Fassungen von § 1 EinsatzUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
vom 09.07.2020 BGBl. I S. 1868

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Zitierungen von § 1 EinsatzUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinsatzUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Artikel 1 1. EinsatzUVÄndV Änderung der Einsatzunfallverordnung
... § 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird ...


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