(1) 1Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
- die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
2Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
- 1.
- posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
- Anpassungsstörungen,
- 3.
- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
- Angststörungen,
- 5.
- affektive Störungen,
- 6.
- somatoforme Störungen,
- 7.
- akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
- 1.
- von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
- 2.
- an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
- 3.
- einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
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V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868