Artikel 6 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 (Nr. 47); Geltung ab 17.10.2012
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Artikel 6 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 BinSchPatentV § 4

In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

 
„2.
das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt."

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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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