In §
4 Absatz 1 der
Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch §
38 Absatz 4 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
-
- „2.
- das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt."
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802