Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Geltung ab 26.10.2012, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2012 HWG § 1, § 4, § 8, § 10, § 11, § 13, § 18

Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteil" durch das Wort „Wirkstoff" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und c" gestrichen.

3.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten."

4.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden."

5.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,".

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,".

ff)
Nummer 6 wird aufgehoben.

gg)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,".

hh)
Nummer 10 wird aufgehoben.

ii)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „auf solche Äußerungen," die Wörter „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen," eingefügt.

jj)
In Nummer 13 werden nach den Wörtern „abhängig ist," die Wörter „sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten," eingefügt.

kk)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,".

b)
In Satz 2 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden."

6.
In § 13 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

7.
§ 18 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Artikel 1a 3. AMGuaÄndG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, werden vor dem ...


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