Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz - EU-LeerVkAG k.a.Abk.)

G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286 (Nr. 53); Geltung ab 16.11.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 WpHG § 1, § 4a, § 10, § 30h, § 30i, § 30j, § 31f, § 34d, § 36, § 39

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 30h bis 30j wie folgt gefasst:

„§ 30h Überwachung von Leerverkäufen

§§ 30i und 30j (weggefallen)".

2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i, 34b und 34c" durch die Wörter „die §§ 34b und 34c" ersetzt.

3.
§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 20a" das Komma gestrichen und wird die Angabe „§ 30h oder § 30j" durch die Wörter „dieses Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1)," ersetzt.

5.
§ 30h wird wie folgt gefasst:

„§ 30h Überwachung von Leerverkäufen

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten des Bundesanzeigers.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über

1.
Art, Umfang und Form von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

1a.
die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie

2.
Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

erlassen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

6.
Die §§ 30i und 30j werden aufgehoben.

7.
Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei einem an seinem multilateralen Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt."

7a.
Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind."

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten und" durch die Wörter „der Anzeigepflichten nach § 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten" durch die Wörter „der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten" ersetzt.

9.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m, Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a nach den Wörtern „nicht richtig" ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft,

4.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder

5.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt."

d)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i" die Wörter „sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5" eingefügt, wird nach den Wörtern „Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a," die Angabe „c und m" durch die Angabe „c und n" ersetzt und werden nach den Wörtern „des Absatzes 2b Nummer 5 und 6" die Wörter „, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 BörsG § 15, § 25

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anwendbar."

2.
Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend."

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Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 KWG § 29

§ 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen."

2.
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

3.
Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Durch fehlerhafte Konsolidierung der BT-Drs 17/10854 irrtümlich im BGBl. abgedruckt (Drucksache siehe Link "Entwurf/Begründung" unterhalb des Titels).

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2012.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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