Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung".
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434