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Artikel 4 - Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB III § 37, § 48, § 111, § 130, § 135, § 149, § 159, § 177, § 331, § 397

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130 wie folgt gefasst:

„§ 130 (weggefallen)".

2.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsstellensuche" durch das Wort „Ausbildungssuche" ersetzt.

3.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4.
In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „unvermeidbaren" durch die Wörter „nicht vermeidbaren" ersetzt.

5.
§ 130 wird aufgehoben.

6.
In § 135 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2016" ersetzt.

7.
In § 149 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1, 4 und 5" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1, 3 bis 5" ersetzt.

8.
In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „gegeben" das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

9.
Nach § 177 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden."

10.
§ 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „desjenigen" durch die Wörter „der Person", werden nach dem Wort „beruht," die Wörter „der die" durch die Wörter „die die" und wird jeweils das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

11.
§ 397 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:

1.
Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),

2.
Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches),

3.
zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches),

4.
Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches),

5.
Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),

6.
Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe für die Meldungen (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),

7.
Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung).

Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches) genutzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SchfAVNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfAVNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 2 SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt ...