Das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 40 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 3.
- 2.
- Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 3.
- 3.
- In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgehoben.
- 4.
- Artikel 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 5.
- Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird angefügt:
„Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Artikel 70
(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§
264c,
276,
328,
334 und
335 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831