(1) Abweichend von §
5 Abs. 2 und §
11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
(2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach §
16,
17 oder
18 übertragen worden sind.
(3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
- die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken,
- 1a.
- die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,
- 2.
- die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
- 3.
- die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§
7 und
24 bleiben unberührt.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Sie können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Verwertung werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben unberührt. Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §
16,
17 oder
18 übertragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andienungs- oder Überlassungspflicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ... der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5". 5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die in ... durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14" ersetzt. 17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 ...
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582