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Änderung § 16b FinDAG vom 24.12.2013

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§ 16b FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 16b FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318

(Textabschnitt unverändert)

§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen


(1) 1 Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:

(Text alte Fassung)

1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),

(Text neue Fassung)

1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste- und inländisches Investmentwesen (Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),

2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versicherungen) und

3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapierhandel).

2 Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen.

(2) 1 Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. 3 Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.

(3) 1 Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.

(4) 1 Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. 2 Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. 3 Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.