Auf Grund des §
4 der
Bundesärzteordnung, der zuletzt durch Artikel
29 Nummer 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom
17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b1 wie folgt gefasst:
- „b1)
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.""
- 2.
- In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:
„(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach §
3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die
Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des §
14 Absatz 6."
Dem §
7 Absatz 2 der
Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel
1 dieser Verordnung, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr."
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Januar 2013.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr