Änderung § 32 BNotO vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 3 NotBRMoG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 32 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 32 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. 2 Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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