In Notfällen können die Angaben nach den §§
5,
6,
8 und
10 abweichend von §
12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014) ... 10. Nach der Überschrift von Abschnitt 4 werden die folgenden §§ 12 bis 15 eingefügt: „§ 12 Gemeinsame Verfahrensvorschriften ... sie die Informationspflichten nach den §§ 6, 8 und 10 Absatz 3 und 4. § 14 Notfallregelung In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, ...