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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „520 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
970
970
489
369
271
244
489
729
489”.


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 27.069 33.380 44.624 58.378".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 18.046 22.253 29.749 38.919".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 10.824 13.356 17.844 23.352".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 5.412 6.672 8.928 11.676".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 421
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt ...