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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „520 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „540 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „550 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mindestens 580 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
492
612
730
853
972
1.213".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
1.133".


5.
§ 23b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung."

6.
Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 22.596 23.508 24.384 25.296 26.172 27.072".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 23.604 25.560 27.528 29.496 31.428 33.384".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 28.476 30.972 33.468 35.964 38.448 40.944".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 36.984 39.888 42.756 45.660 48.552 51.456 54.336".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 421
Artikel 2 BEGDRÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt ...