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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27, 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „520 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „520 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
970
970
489
369
271
244
489
729
489”.


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 27.069 33.380 44.624 58.378".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 18.046 22.253 29.749 38.919".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 10.824 13.356 17.844 23.352".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.10.2012 5.412 6.672 8.928 11.676".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „520 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „540 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „550 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Oktober 2012 von mindestens 580 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
492
612
730
853
972
1.213".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
1.133".


5.
§ 23b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung."

6.
Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 22.596 23.508 24.384 25.296 26.172 27.072".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 23.604 25.560 27.528 29.496 31.428 33.384".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 28.476 30.972 33.468 35.964 38.448 40.944".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
„ab 1.10.2012 36.984 39.888 42.756 45.660 48.552 51.456 54.336".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
2.174".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
639".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.174 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
2.174".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
1.101
1.386
114".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012 1.003 Euro".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.114 Euro".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.360 Euro".

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.471 Euro".

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
689".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
529".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
264".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 24.387 26.174 27.069".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 27.513 31.425 33.380".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 33.466 38.449 40.944".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
€"
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 42.775 48.560 51.453 54.345".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 24.387 26.174 27.069".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.974 17.013 19.760".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 7.320 11.340 13.176".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 6109451.098".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 27.519 31.425 33.380".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 12.381 20.426 24.367".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8.256 13.620 16.248".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 6881.135 1.354".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 33.466 38.449 40.944".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 15.060 24.992 29.889".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.044 16.656 19.932".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8371.388 1.661".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 42.775 48.560 51.453 54.345".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 15.100 26.708 35.503 39.128".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.068 17.808 23.664 26.088".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8391.484 1.972 2.174".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble