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Änderung Anlage BAGebV vom 01.01.2021

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Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


| Gebührentatbestand | Gebührensatz

vorherige Änderung

1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-
nehmensteile
nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter-
nehmensteil
mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG
2017 begrenzten
Abnahmestellen | zusätzlich
340 Euro

1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe-
scheid
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num-
mer
3 EEG 2017 enthält | zusätzlich
340 Euro

1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4
EEG 2017 ergeht
| zusätzlich
170 Euro

1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach
§
64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos-
sene Geschäftsjahr
hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer
45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un-
ternehmensteil
nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich
820 Euro

1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes
Unternehmen
nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich
510 Euro

2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
EEG 2017
|

2.1
| Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro

2.2
| je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen
nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

2.3
| je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65
Absatz
5 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

3
| Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge |

3.1
| für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter-
nehmensteil
je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be-
antragten Abnahmestelle
nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017
im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene
und
an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern
1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens
jedoch
100.000 Euro

3.2
| für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt
je Stromverbrauchsmenge,
die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
selbst verbraucht
wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte
Gigawattstunde
des Unternehmens | zusätzlich zu den Num-
mern
1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens
jedoch
100.000 Euro

3.3
| für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle
nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr; maßgeblich
ist die angefangene und an der Abnahmestelle
selbst
verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern
2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je an-
tragstellende Schienen-
bahn höchstens
jedoch
100.000 Euro

4
| Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

4.1
| Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
nicht allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens
oder
des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro

4.2
| Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1
EEG 2017
| 1.230 Euro



1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile
nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil
mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten
Abnahmestellen | zusätzlich
340 Euro

1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine
Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält
| zusätzlich
340 Euro

1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht
| zusätzlich
170 Euro

1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz
5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr
hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021
und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil
nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen
nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro

2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021 |

2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro

2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich
170 Euro

2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich
340 Euro

2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich
340 Euro

2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich
410 Euro

2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro

3 | Gebühren für antragstellende
Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021
|

3.1
| Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro

3.2
| je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen
nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

3.3
| je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
| zusätzlich
1.230 Euro

4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 |

4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro

4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich

510 Euro

4.3
| je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021 |

5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro

5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021 | zusätzlich
300 Euro

6 |
Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge |

6.1
| für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil
je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle
nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der
Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den
Nummern
1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens
jedoch
100.000 Euro

6.2
| für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge,
die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht
wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde
des Unternehmens | zusätzlich zu den
Nummern
1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens
jedoch
100.000 Euro

6.3
| für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle
nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich
ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
| zusätzlich zu den
Nummern
2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens
jedoch
100.000 Euro

6.4
| für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro

7 |
Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

7.1
| Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers
beantragt wird | 170 Euro

7.2
| Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230 Euro

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)